Das Testament ordnet den Nachlass

Wer seinen Nachlass geordnet wissen will, verfasst ein Testament. Dieses kann formlos oder von einem Notar gestaltet sein. Mit dem Testament regelt der Erblasser mit Verfügungen seinen Nachlass nach seinem Ableben. Der Verfasser kann sein Testament ändern, ergänzen oder widerrufen. Ist bei seinem Ableben weder ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Wer kann ein Testament verfassen?

Ein Testament kann jeder verfassen, der testierfähig ist. Testierfähigkeit ist gleichzusetzen mit der Geschäftsfähigkeit; hat jedoch mit § 2229 BGB eine eigenständige Regelung. Danach ist jeder testierfähig, der seine Willenserklärung und deren Bedeutung einzusehen vermag. Nicht testierfähig sind Personen mit Geisteskrankheiten, Störungen des Geistes und des Bewusstseins.  Minderjährige dürfen ebenfalls ein Testament verfassen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 Abs. 1 BGB). Es ist ihnen allerdings ausschließlich ein öffentliches Testament gestattet (§ 2233 Abs. 1 BGB). Menschen, die weder des Schreibens noch des Lesens mächtig sind, können ein öffentliches Testament verfassen. Das gilt ebenfalls für Personen, die stumm und gleichermaßen schreibunkundig oder -unfähig sind.

Gültiges Testament verfassen

Um ein rechtlich gültiges Testament zu verfassen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die meisten Menschen verfassen ihr Testament handschriftlich. Das eigenhändige Testament schreibt der Erblasser selbst. Am Ende setzt er das aktuelle Datum ein und unterschreibt seinen Letzten Willen (§ 2247 BGB). Er legt das Testament an einen Ort, wo es sicher, aber nach seinem Ableben schnell auffindbar ist. Der Auffinder des Testaments hat die Pflicht, dieses umgehend dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 Abs. 1 BGB).

Notar

Die andere Möglichkeit, ein Testament zu verfassen ist die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Verfasst ein Notar nach Angaben des Erblassers das Testament, kann er dies mit einem Schreibprogramm an seinem Computer erledigen. Nach Fertigstellung verliest der Notar das Testament dem Erblasser und lässt diesen unterschreiben. Das Testament bleibt in der Regel in der Verwahrung des Notars, der es dem Nachlassgericht zur Aufbewahrung übergibt. Diese Form nennt man „öffentliches Testament“.

Eigenhändiges und öffentliches Testament

Das eigenhändige Testament ist kostenlos. Der Erblasser schreibt mit seiner Handschrift seinen Letzten Willen nieder.
Das öffentliche Testament ist kostenpflichtig. Der Erblasser erhält vom Notar eine umfassende Beratung nach § 17 BeurkG. Auch die Wortwahl für den Inhalt des Testaments ist unmissverständlich, deutlich und juristisch einwandlos (§ 2232 BGB).
Der Verfasser eines eigenhändigen Testaments hat ebenfalls die Möglichkeit, sein Testament öffentlich zu machen. In diesem Falle übergibt er dem Notar entweder das Testament in einem offenen oder geschlossenen Umschlag (§ 2232 Abs. 1 Satz 2 BGB).