Das Testament richtig regeln

Ein Testament zu verfassen kann doch jeder, so die Ansicht der meisten Menschen. Grundsätzlich stimmt diese Aussage mit der Ausnahme: Testament richtig nach den gesetzlichen Regeln zu verfassen, kann nicht jeder. Das ist nicht weiter tragisch, denn der Gesetzgeber verlangt von keinem Menschen, dass dieser seinen Nachlass regelt. Der Erblasser ist anderer Meinung, denn er will seinen Nachlass in guten Händen wissen.

Testierfähig

Grundsätzlich ist jeder testierfähig, der auch nach BGB geschäftsfähig ist. Die Testierfähigkeit regelt der Gesetzgeber mit § 2229 BGB. Danach ist jeder testierfähig, der die Tragweite seiner Verfügungen und Entscheidungen abschätzen kann und 18 Jahre alt ist. Auch Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr dürfen ein Testament verfassen, allerdings ausschließlich ein öffentliches.
Nicht testierfähig sind Menschen, die geistige Einschränkungen oder Störungen haben (§ 2229 Abs. 4 BGB). Die Testierunfähigkeit ist sowohl zu Lebzeiten noch nach dem Ableben des Erblassers schwer nachweisbar. Wer sichergehen will, lässt sich seine Testierfähigkeit von einem Neurologen nachweisen und verfasst erst dann seinen Letzten Willen.

Testament verfassen

Auch wer kein großes Vermögen während seines Lebens anhäufte, sollte seinen Nachlass ordnen. Streit um einen Nachlass gibt es schon für Dinge, die kaum materiellen Wert haben. Der Erblasser sollte sein Testament frühzeitig verfassen. Ein Testament lässt sich immer wieder ändern, ergänzen oder vernichten. Ausnahme: Das Berliner- oder Ehegatten-Testament, das nur beide Verfasser gemeinsam ändern oder widerrufen können.

Handschriftlich

Das Testament kann der Erblasser handschriftlich verfassen, wobei er auf eine leserliche Handschrift Wert legt. Dies ist notwendig, damit der Notar bei der Testamentseröffnung den Inhalt lesen und den Erben mitteilen kann. Sofern der Erblasser seinen Nachlass unmissverständlich aufteilte, gibt es kaum Probleme. Eine klare und verständliche Formulierung ist für alle Beteiligten hilfreich. Anders verhält es sich, wenn der Erblasser ein neues Testament verfasste, das „alte“ nicht vernichtete und keines von beiden mit Datum versieht.

Notar

Eine andere Art, sein Testament zu verfassen ist, dies bei einem Notar zu erledigen. Damit errichtet der Erblasser ein öffentliches Testament, das gleich mehrere Vorteile hat. Ein Dritter kann das Testament nicht ändern, der Notar verwahrt das Testament oder übergibt es dem Nachlassgericht und es geht nicht verloren. Das öffentliche Testament ist nicht kostenlos, der Notar schreibt dem Erblasser eine Rechnung über seine Tätigkeit. Es ist jedoch ein sehr sicherer Weg, seinen Letzten Willen in sicheren Händen zu wissen. Nimmt der Erblasser sein öffentliches Testament aus amtlicher Verwahrung, führt dies nach § 2256 Abs. 1 BGB zum Widerruf des Testaments. Das Testament kann ausschließlich vom Erblasser aus amtlicher Verwahrung genommen werden (§ 2256 Abs. 2 BGB).