Wie Erblasser ihren Nachlass ordnen, bleibt ihnen überlassen. Der Gesetzgeber schreibt kein Testament oder Erbvertrag vor. Ist beides nach dem Ableben des Erblassers nicht vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das Erbrecht sieht in solchen Fällen eine Aufteilung des Nachlasses an die gesetzlichen Erben vor. Wer sein Hab und Gut nach seinem Ableben anders verteilt sehen will, der regelt dies in einem Testament – seinem Letzen Willen.
Testament verfassen ist nicht schwierig
Ein Testament kann jeder verfassen, der testierfähig ist. Nach dem Gesetz ist dies jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige können jedoch ausschließlich ein öffentliches Testament verfassen. Dies bedeutet, das Testament erstellt ein Notar; die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich. Volljährige Personen, die keine geistigen Einschränkungen haben, können ihr Testament eigenhändig erstellen. Beim Verfassen des Testaments muss der Erblasser in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung abzuschätzen.
In Bezug auf die Testierfähigkeit gilt, im Zweifel für den Verfasser. Beim Anfechten eines Testaments muss der Anfechter nachweisen, dass der Erblasser bei der Erstellung des Letzten Willens nicht testierfähig war. Ist der Erblasser bereits verstorben, ist es sehr schwer, den Beweis für die Testierunfähigkeit zu erbringen.
Unbeliebtes Thema
Mit dem eigenen Ableben beschäftigen sich die Menschen zu keinem Zeitpunkt gerne. Dennoch ist es sinnvoll, ein Testament zu einer Zeit zu verfassen, in welcher der Erblasser kerngesund ist. Kein Mensch weiß, was die Zukunft bringt. Ist ein Testament vorhanden, ist die Familie oder der Lebenspartner für den Fall der Fälle abgesichert. Außerdem ist es jedem gestattet, sein Testament zu ändern. Ausnahme bildet das Berliner Testament, das ausschließlich für Eheleute oder Lebenspartner in eingetragener Lebensgemeinschaft Gültigkeit hat. Dies ist nur von beiden Parteien gemeinsam zu ändern.
Testament verfassen
Das Testament kann der Erblasser handschriftlich erstellen. Eine andere Möglichkeit ist, das Testament beim Notar zu erstellen und beglaubigen zu lassen. Damit erstellt der Erblasser ein öffentliches Testament, das der Notar aufbewahrt. Der Notar ist ein Garant dafür, dass die Niederschrift rechtlich einwandfrei ist. Ein weiterer Vorteil ist, die Erben benötigen keinen Erbschein. In der Regel reichen Testament und Protokoll der Testamentseröffnung aus, um mit Banken und Versicherungen zu verhandeln. Einen Erbschein benötigen die Erben in jedem Fall, wenn sich im Nachlass Immobilien befinden. Das Grundbuchamt besteht auf die Vorlage des Erbscheins.
Lesbare Schrift
Das eigenhändige Testament verfasst der Erblasser handschriftlich in lesbarer Schrift. Testamente, verfasst mit dem Computer oder der Schreibmaschine, finden keine rechtliche Anerkennung. Wichtig ist die Überschrift „Testament“ oder „Mein Letzter Wille“. Der Erblasser setzt das aktuelle Datum unter seinen Text und unterschreibt das Testament eigenhändig.