Hab und Gut soll in die richtigen Hände kommen

Während ihres Lebens halten die Menschen Ordnung bei ihren täglichen Geschäften, der Steuer und den Konten. Die Dinge, die ihnen zu Lebzeiten wichtig waren, sind es auch nach ihrem Ableben. Um sicherzustellen, dass ihr Hab und Gut in die richtigen Hände kommt und Verteilungen nach ihren Wünschen geschieht, verfassen sie den sogenannten „Letzten Willen“.

Testierfähigkeit

Nach deutschem Recht kann jeder ein Testament erstellen, sofern er die Fähigkeit dazu hat. Diese Fähigkeit bezieht sich auf die Testierfähigkeit, die im weitesten Sinne der Geschäftsfähigkeit entspricht. Der Gesetzgeber regelt die Testierfähigkeit mit § 2229 BGB. Nach dem Willen des Gesetzes sind Personen testierfähig, die das 16. Lebensjahr vollendeten. Nicht testierfähig sind Personen, die eine Geistesschwäche, Störungen des Geistes und Bewusstseins haben. Als solche Personen sieht das Gesetz Menschen an, welche die Bedeutung eine Willenserklärung nicht erkennen, einsehen oder abschätzen können.

Form des Testaments

Die Form des Letzten Willens regelt das Gesetz nicht. Es stehen zwei Arten zur Verfügung: das öffentliche und das nicht öffentliche Testament.

Das nicht öffentliche Testament

Der Erblasser verfasst handschriftlich seinen Letzten Willen. Er steckt das beschriebene Blatt Papier in einen Umschlag. Dann verwahrt er es in einer Schublade oder Kassette. Er verfasst ein nicht öffentliches Testament. Nach seinem Ableben ist der Finder des Testaments gesetzlich verpflichtet, das Testament unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Das Testament ist handschriftliche zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Für die Unterschrift wählt der Erblasser sinnvollerweise seinen vollständigen Namen (Vor- und Nachname). Zwar erkennt das Gesetz das Testament als rechtens an, wenn als Unterschrift beispielsweise „Dein Schatz“ steht. Allerdings nur, wenn die Identität des Erblassers bestätigt ist. Der Erblasser achtet auf eine gut leserliche Schrift und nennt die Begünstigten beim Namen (nicht beim Kosenamen!). Daneben achtet er auf seine Wortwahl, die seine Bestimmungen klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Das öffentliche Testament

In diesem Fall vereinbart der Erblasser einen Termin mit einem Notar. Dort erklärt er seinen Letzten Willen, welchen der Notar mit dem Schreibprogramm auf seinem Computer in Worte fasst. Beim nächsten Termin liest der Notar das Testament dem Erblasser vor, dieser unterschreibt eigenhändig und übergibt das Testament zur Aufbewahrung an den Notar. Damit ist es ein öffentliches Testament. Auch ein handgeschriebenes Testament wird ein öffentliches Testament, wenn die Aufbewahrung beim Nachlassgericht, Notar erfolgt. Personen, die entweder aufgrund Einschränkungen nicht in der Lage sind, ein Testament selbst zu verfassen, erstellen ein öffentliches Testament. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Stumme, Taube und Personen, die nicht schreiben oder lesen können. Die Erklärung kann, beispielsweise bei Stummen oder Tauben auch über einen Gebärdensprachdolmetscher erfolgen.