Was ist bei der Testamenterstellung zu beachten?

Allgemeines zum Testament

Das Testament beinhaltet den Letzten Willen des Erblassers. Er die Niederschrift des Testaments genau, ausführlich und unmissverständlich verfasst, erleichtert dem Testamentvollstrecker die Arbeit. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, wie ein Testament zu verfassen ist; das handschriftlich verfasste Testament oder eine notarielle Niederschrift. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner besteht auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu schreiben. Hierbei kann ein Partner die Niederschrift handschriftlich verfassen, der andere Partner bestätigt mit seiner Unterschrift und dem Datum der Unterzeichnung, das dies auch sein Letzter Wille ist. Er kann das Testament entweder im Hause oder beim Notariat hinterlegen. Liegt kein rechtsgültiges Testament vor, wird die Hinterlassenschaft auf die gesetzlichen Erben verteilt.

Erbeinsetzung

Es steht dem Erblasser frei, wem er sein Vermögen vermacht. Zu berücksichtigen hat er jedoch die Pflichtteile, welche den Angehörigen zustehen. Will er beispielsweise eines seiner Kinder nicht im Testament bedenken, ist dennoch der Pflichtteil nach § 2303 BGB für dieses Kind zu berücksichtigen.
Beim gemeinschaftlichen Testament oder Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. In diesen Testamenten finden sich Wechselwirkungen nach § 2270 BGB wieder, die kein Partner alleine widerrufen kann (§ 2271 BGB). Diese Wechselwirkungen beziehen sich in der Regel auf die Kinder als Nacherben. Die Kinder verzichten im Gegenzug auf ihren Pflichtteil. Sie erhalten das Erbe erst nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen. Will einer der Partner die wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen, muss er dies zu Lebzeiten des anderen Erblassers tun. Das Recht auf Widerruf endet mit dem Tod eines Erblassers (§ 2271 Abs. 2 BGB).

Die Rechtslage

Das Testament ist vom Erblasser persönlich zu errichten (§ 2064 BGB). Für den Verfasser bedeutet dies, er hat sein Testament handschriftlich zu verfassen. Bereits ein Satz, der mit Schreibmaschine auf dem Testament geschrieben ist, macht das Testament unwirksam. Auch rechtsunwirksam sind Testamente, die mit einem Textprogramm auf dem Computer verfasst oder auf Band diktiert wurden. Der Erblasser hat das Testament eigenhändig zu unterschreiben, und zwar in der Form, wie er üblicherweise seine Unterschrift, beispielsweise auf der EC-Karte, tätigt.

Handgeschrieben

Nicht handgeschriebene Testamente sind nur dann rechtswirksam, wenn die Niederschrift durch einen Notar erfolgte. Hierzu vereinbart der Erblasser mit dem Notar einen Termin. Im persönlichen Gespräch erklärt ihm der Erblasser, welche Inhalte sein Letzter Wille haben soll. Der Notar schreibt dies nieder, der Erblasser unterschreibt das Testament, das ein Aktenzeichen und eine Nummer in der Urkundenrolle erhält. Um beim Notar ein rechtsgültiges Testament zu errichten, muss sich der Erblasser durch Lichtbildausweis ausweisen.