Mit diesem Testament genügt man den gesetzlichen Bestimmungen, wenn man testierfähig ist

Mit dem Testament bekundet der Erblasser seinen Letzten Willen. Er bestimmt Personen zu seinen Erben und verfügt den Umgang mit seinem Nachlass. Er verfasst das Testament eigenhändig und handschriftlich, gut lesbar und mit Verfügungen, die keine Missverständnisse zulassen. Das Testament ist in klarer Formulierung zu verfassen, um einer falschen Auslegung vorzubeugen. Das Testament verwahrt er in seinem Wohnbereich oder im Schließfach seiner Hausbank auf.

Testierfähig

Testierfähig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr, die keine psychischen Einschränkungen haben. Das setzt die Erkenntnis voraus, der Testierfähige ist in der Lage, die Bedeutung seiner Bestimmungen einzusehen. Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr haben per Gesetz das Recht, ein Testament verfassen, allerdings ausschließlich ein öffentliches Testament vor einem Notar. Volljährige Erblasser haben ebenfalls die Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu erstellen. Sie teilen dem Notar ihren Letzten Willen mit, der Notar verfasst eine Niederschrift. Diese liest er dem Erblasser vor, der das Testament unterschreibt. Der Notar bewahrt das Testament auf oder gibt es an das Nachlassgericht zur Aufbewahrung. Der Vorteil ist, der Notar verfasst die Niederschrift nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Erblasser weiß seinen Letzten Willen in guten Händen, da der Notar diesen beurkundet und im Zentralen Testamentsregister erfasst. Das öffentliche Testament ist nicht kostenlos. Der Notar berechnet seine Kosten sowie die Registrierungsgebühr.

 

Ein öffentliches Testament hat weitere Vorteile

Es ist mit dem Protokoll der Testamentseröffnung ein Dokument, das den Erben als solchen legitimiert. Beide Dokumente reichen bei Banken und Versicherungen aus und ersetzen den Erbschein. Ausnahme ist das Grundbuchamt. Sofern der Nachlass Immobilien beinhaltet, sind diese auf den Erben umzuschreiben. Zuständig ist das Grundbuchamt, das in jedem Fall die Vorlage eines Erbscheins fordert.

Das Testament kann der Erblasser ändern, widerrufen oder ergänzen

Bei einem öffentlichen Testament nimmt der Notar die Änderungen und Ergänzungen oder den Widerruf vor. Beim persönlichen Testament ändert der Erblasser seine Niederschrift und vernichtet das vorhandene Testament. Für Ergänzungen reicht es aus, wenn er diese unter seiner Niederschrift dokumentiert und mit Datum und seiner Unterschrift die Änderung/Ergänzung abschließt.

Ausnahme ist das Berliner Testament oder Ehegatten Testament

Dieses ist ausschließlich von beiden Verfassern gemeinsam zu ändern, ergänzen oder widerrufen. Nach dem Ableben eines Erblassers hat der Überlebende keine Möglichkeit, Inhalte des Testaments zu verändern. Er kann sich aus testamentarischen Verpflichtungen nur lösen, wenn er auf sein Erbe verzichtet. Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft haben das Recht, ein Berliner Testament zu verfassen. Paare, die in einem nicht ehelichen Verhältnis zusammenleben, haben die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu verfassen.