Streitigkeiten beim Erbe vermeiden

Wer seinen Besitz auch nach seinem Ableben in guten Händen wissen will, darf sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Um Streitigkeiten um das Erbe zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein Testament zu verfassen. Darin schreibt der Erblasser seine Wünsche auf, wie er seinen Besitz nach seinem Ableben verteilt sehen will. Wichtig ist, die gesetzlichen Pflichtteile nicht zu vergessen. Für den Pflichtteil sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 BGB) sowie die Eltern und der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 BGB) des Erblassers berechtigt.

Testament verfassen

Das Gesetz sieht für das Verfassen des Testaments zwei Arten vor:

• Das vom Erblasser handschriftlich verfasste Testament (eigenhändiges Testament) und
• das vom Notar verfasste Testament (öffentliche Testament).

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist handschriftlich zu verfassen. Nach den Wünschen über die Verteilung des Vermögens unterschreibt der Erblasser eigenhändig und gibt Ort sowie das Datum der Ausstellung an. Bei einem eigenhändigen Testament ist es nicht gestattet, das Testament mit PC oder Schreibmaschine zu verfassen. Selbstverständlich kann der Erblasser seinen Letzten Willen mit dem PC schreiben und sein Testament in einem Umschlag einem Notar übergeben. Beim Verfassen ist auf die Form zu achten. Die Bezeichnung „Mein Letzter Wille“ ersetzt das Wort „Testament“ als Überschrift.

Auslegungsfehler

Wer eine schlecht lesbare Handschrift hat, kann natürlich sein Testament neben dem handschriftlichen auch noch maschinengeschrieben in den Umschlag legen. Letzteres dient in diesem Fall für die Lesbarkeit und vermeidet Auslegungsfehler. Die Form der Verfassung des eigenhändigen Testaments regelt § 2247 BGB. Das Testament ist in einer Form aufzubewahren, die es einem Dritten ermöglicht, das Testament zu finden und dem Nachlassgericht zu übergeben.

Öffentliches Testament

Für das öffentliche Testament ist ein Termin beim Notar notwendig. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen Letzten Willen oder übergibt ihm diesen in einem Umschlag (§ 2232 BGB). Erklärt der Erblasser dem Notar seinen Letzten Willen, fasst dieser die erklärten Wünsche in Worte und schreibt sie mit dem Computer nieder.

Notar

Im Vorfeld ist der Notar verpflichtet, den Erblasser umfassend zu beraten (§ 17 BeurkG). Der Notar verfasst das Testament in der Form, dass der Letzte Wille des Erblassers unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Das öffentliche Testament ist nicht kostenlos. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Vermögenswerten des Erblassers. Vorteil des öffentlichen Testaments ist beispielsweise die sofortige Verfügung über die Konten des Erblassers nach Vorlage des Testaments. Auch ist dieses Testament sicher vor Fälschungen und geht in keinem Fall verloren. Der Notar gibt das Testament in amtlicher Verwahrung an das zuständige Nachlassgericht.