Testierfähigkeit: was heißt das?

In Deutschland ist es nicht jedem gestattet, seinen Letzten Willen zu verfassen. Derjenige, der sein Testament zu Papier bringt, muss testierfähig sein. In der Regel vermuten Dritte die Testierfähigkeit, sofern keine Beweise für das Gegenteil vorliegen.

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit gehört zu dem Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das die Geschäftsfähigkeit von Personen regelt. Dennoch regelt der Gesetzgeber die Testierfähigkeit in einem eigenen Paragrafen (§ 2229 BGB). Nach dem Gesetz ist eine Person testierfähig, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet und keine geistige Schwäche, Störung oder eine Bewusstseinsstörung hat. Um ein Testament zu verfassen, muss der Verfasser in der Lage sein, die Bedeutung seiner Bestimmungen einzusehen (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Geistige Schwäche

Der Gesetzgeber hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Verfasser aufgrund seiner geistigen Schwäche die Tragweite seiner Bestimmungen nicht einschätzen oder erkennen kann. Es ist auch Minderjährigen gestattet, ihren Letzten Willen zu verfassen. Der Gesetzgeber sieht in einem Minderjährigen einen Heranwachsenden, der oft nicht die Tragweite seine Entscheidungen erkennt. Deshalb kann ein Minderjähriger nach § 2233 Abs. 1 BGB ausschließlich ein öffentliches Testament erreichten. Bis zu seiner vollen Geschäftsfähigkeit / Testierfähigkeit ist es ihm nicht gestattet, ein eigenhändig verfasstes Testament zu erstellen. Er darf dieses nicht in einem verschlossenen Umschlag dem Notar zu übergeben (§ 2247 Abs. 4 BGB).

Öffentliches Testament

Für diejenigen, die weder lesen noch schreiben erlernten, kommt ausschließlich ein öffentliches Testament infrage. Die Testierfähigkeit ist oft ein heikles Thema. Besonders, wenn der Erblasser das Testament nicht nach den Wünschen der Erben verfasste. Sofern keine anderen Erkenntnisse vorliegen, gehen Nachlassgericht und Notariat von der Testierfähigkeit des Erblassers aus. Ob der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, ist vom Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins zu prüfen. Das sehen die §§ 343 und 26 FamFG sowie §§ 2253, 2258 BGB vor. Eine Prüfung erfolgt jedoch nur, wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. Ein Betreuer, der für den Erblasser bestellt war, ist kein Beweis für die Testierunfähigkeit des Erblassers.

Urteil

Die Testierunfähigkeit des Erblassers ist zu dessen Lebzeiten kaum nachzuweisen. Andererseits ist die medizinische Feststellung gegen den Willen des Erblassers nach Urteil vom OLG Frankfurt nicht durchsetzbar. Das Gericht setzt das Interesse des Erblassers höhe an als das, welches die eventuellen Erben haben. Es ist dem Erblasser auch nicht zuzumuten, schon zu seinen Lebzeiten Auskunft über seinen Nachlass zu geben. Auch mutet das Gericht dem Erblasser nicht zu, zum aktuellen Zeitpunkt Rechenschaft über die Verteilung seines Nachlasses nach seinem Ableben abzugeben. Die Erben haben bis zum Erbfall zu warten.