Gesetzliche Erbfolge

Auch ohne Testament geht nach deutschem Recht das gesamte Vermögen des Erblassers (Begriff des Verstorbenen unter Juristen) auf den oder die Erben über. Man erbt also Kraft Gesetz (gesetzliche Erbfolge) auch ohne rechtsgültiges Testament oder Erbvertrag. Wen die gesetzliche Erbfolge in welcher Reihenfolge begünstigt, ist in den §§ 1924ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Die jeweilige zu zahlende Erbschaftssteuer ist nachzulesen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG.) und Bewertungsgesetz (BewG.).

Gesetzliche ErbfolgeDie Regeln des BGB bei der gesetzlichen Erbfolge wollen den Interessenausgleich des überlebenden Ehepartners und den Verwandten gerecht sichern. Wenn ein Erblassers andere Interessen hat, so muss er ein Testament verfassen. Ehepaare möchten das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung beim Tod des einen Ehepartners dem anderen als Alleineigentümer hinterlassen. Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Ehegatte nur gemeinsam mit den Kindern oder auch den Eltern des Verstorbenen. Das eigene Testament oder ein Erbvertrag, eventuell mit fachkundiger Beratung, hebelt die gesetzliche Erbfolge ein Stück weit aus. Ein Testament ist sinnvoll bei einem größeren Vermögen sowie natürlich beim Vererben eines Unternehmens. Der Erblasser kann durch das Kombinieren einer letztwilligen Verfügung und oder Schenkungen die Erbschaftssteuerlast für die Erben auch wesentlich senken. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden sind.
Ob Verwandte in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt werden können, hängt entscheidend von der Nähe des verwandtschaftlichen Grades ab.

Wenn der Verstorbene kein Testament (geht grundsätzlich vor) hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Existiert also keine Nachlassbestimmung, gelten die gesetzlichen Regelungen und jedem Erbberechtigten steht ein gesetzlicher Erbteil zu. Die gesetzlichen Erbteile stehen grundsätzlich vorrangig den engsten Verwandten zu. Leben die Verwandten ersten Grades, wie z.B. Kinder und Ehepartner, so kommen Sie eher zum Zug. Weiter entfernte Verwandte (2. Und 3. Grades, wie z.B. Neffen oder Nichten) werden durch die näher Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen. Seit 2001 ist bei der gesetzlichen Erbfolge auch das Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare geregelt worden. Die Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben nach dem Ableben eines Lebenspartners jetzt auch gesetzliche Erbansprüche, die denen eines Ehegatten ähnlich sind.

Im Gesetz sind die Verwandten in verschiedene „Klassen“ eingeteilt:

Erben ersten Grades sind die Kinder des Vererbenden und wenn diese nicht mehr leben seine Enkel und Urenkel.
Erben zweiten Grades sind die Eltern des Verstorbenen und deren Verwandten und Abkommen, die Geschwister, Nichten und Neffen.
Erben dritten Grades sind die Großeltern und deren Nachkommen, wie Tante, Onkel, Base und Vetter des Verstorbenen.
Erben vierten Grades sind die Urgroßeltern.
Sollten im Erbfall keine Verwandten mehr leben, so erbt der Fiskus.
Wenn ein Erbe von den vorrangig erbberechtigten Verwandten wirksam ausgeschlagen wurde, er enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurde, geht die Erbfolge auf den nächsten Verwandtschaftsgrad über.
Das Thema gesetzlicher Erbteil wird auch im Kapitel Pflichtanteil noch einmal behandelt.

Die Verwandten des ersten Grades sind zuerst berechtigt und schließen somit den zweiten und dritten Grad aus. Wenn also Erben des ersten Grades vorhanden sind, haben die weiteren Grade keine Rechte mehr in der gesetzlichen Erbfolge.

Gesetzliche Erbteile stehen in erster Linie zu:

• den Verwandten des Erblassers, wie aufgeführt in Klassen unterteilt
• dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (abhängig vom Güterstand der Eheleute oder eingetragener Lebenspartner)