Schenkungen

Grundsätzlich können Eltern Schenkungen (Vermögensgegenstände) an ihre Kinder geben. Meist sind es Erben, die das in Schenkungen vorgesehene Vermögen einmal geerbt hätten. Schenkungen zu Lebzeiten sind der schönere, steuergünstigere Weg der Vermögensübergabe. Den Ausdruck mit der warmen Hand geben gab es früher im Volksmund. Schenkungen können viele Gründe haben. Wenn die Kinder frühzeitig Verantwortung für das Vermögen oder die Firma übernehmen sollen.

SchenkungenWenn eine steuergünstige Vermögensübertragung zur Erbengeneration vonstatten gehen soll usw. Schenkungen von Grundbesitz, oder Firmenanteilen, sowie Erb- und Pflichtteilsverzichte sind zwingend notariell zu Beurkunden. Der Notar kann die Fragen der Erbfolge kompetent beantworten und beurkunden. Bei einer Schenkung sollte man sich grundsätzlich eine umfassende Beratung einholen. Die Schenkung eines Immobilienbesitzes muss man beim Notar beurkunden. Der Notar wird Ihnen die bei einer Schenkung notwendigen Erklärungen oder Berücksichtigungen der Pflichtteile nennen. Eine privat abgeschlossene Schenkung ist gesetzlich unwirksam. Man kann natürlich auch einen bestimmten Gegenstand (außer Immobilien) direkt übergeben. Schenkungen unterliegen auch der  Schenkungssteuer, dies ist durch das Schenkungssteuergesetz geordnet. Die Höhe der Schenkungssteuer wird berechnet nach dem Wert des in der Schenkung übergebenen Vermögens. Grundbesitz wird anders besteuert, als Bar Kapital bei Schenkungen, hierbei sind noch die gesetzlichen Freibeträge zu berücksichtigen. Beim Steuerrecht können im Fall von Schenkungen auch Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Man kann die Schenkungen auch mit Auflagen verbinden, z. B. als Starthilfe für die eigenen Kinder oder ein Erbverzicht, Firma oder der Hof wird auf die jüngere Generation übertragen.

Der Schenkungsvertrag bei Schenkungen:

Der notarielle Schenkungsvertrag lässt viele Varianten und Gestaltungsoptionen offen. Es ist sehr zu empfehlen, sich bei einer Schenkung ihres Eigenheims oder der Eigentumswohnung Wohnrechte den so genannten Nießbrauch eintragen zu lassen. Falls man im Zuge der Schenkungen Geschwister ausbezahlt, sollte man hierüber eine Vereinbarung im Schenkungsvertrag einschreiben. Eltern können auch Rückforderungsrechte in den Schenkungsvertrag einbringen. Es kann bei der Schenkung festgelegt werden, dass der Übernehmer die Immobilie zu Lebzeiten der Eltern nicht ohne deren Zustimmung verkaufen oder beleihen darf. Dies sichert auch Ihren Nießbrauch, denn ein neuer Eigentümer sieht sich nicht unbedingt verpflichtet, es den Menschen im Wohnrecht gemütlich zu machen. Wenn Sie die Schenkung beim Notar abwickeln, ist sichergestellt, dass alle bei einer Schenkung notwendigen rechtlichen Erklärungen oder Pflichtteilsverzichte berücksichtigt werden.

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