Schenkung einer Immobilie

Die Vertragsgestaltung bei lebzeitigen Schenkungen von Immobilien muss in Deutschland von einem Notar oder Rechtsanwalt ausgearbeitet und beurkundet werden. Auch für Unternehmensanteile und sonstige größere Vermögenswerte ist dies ratsam, schon aus Gründen der Vermeidung von zu hohen Erbschaftsteuerzahlungen. Zudem muss auch das Haftungsrisiko bedacht werden und dies erfordert eine sorgfältige fachmännische Gestaltung. Viele wichtige Punkte sind versierten Anwälten des Vertragsrechts bekannt und werden selbstverständlich auch berücksichtig. Der Ratsuchende wird gut informiert und kann sich im Vorfeld zudem ausführlich beraten lassen.

Nutzungs- und Ertragsrechte bedenken

schenkung einer ImmobilieEin Schenkender hat die Möglichkeit, sich gewisse Rechte zur eigenen Absicherung vorzubehalten. Hierzu gehören der Vorbehaltsnießbrauch oder auch das weniger umfangreiche Wohnrecht. Vertraglich wird vereinbart das der Schenkende weiterhin das Recht an der zu verschenkenden Immobilie behält. Wichtig ist dabei, dass die Ertragssteuern und deren Auswirkungen bedacht werden. Durch solche Nutzungsvorbehalte entstehen auch Steuerfreibeträge, die zu beachten wären.
Weitere, im Vorfeld bereits abgewickelte Schenkungen müssten einbezogen werden und dann ist daraus zu ermitteln,  welche Schenkungsteuer – Freibeträge noch zur Verfügung stehen.

Auflagen und Leistungen des Beschenkten

Alle Auflagen und Leistungen der beiden Vertragsschließenden sollten vertraglich fixiert werden:
Es gibt die Möglichkeit der Rückabwicklung und diese Rechte sollte sich der Schenker in jedem Falle sichern. Die gesetzlichen Rechte hierzu sind nämlich nicht hinlänglich ausreichend. Deshalb sollte man als Schenker beim Wunsch eines eventuellen Rücktritts darauf achten dass geeignete vertragliche Klauseln hinzugefügt werden. Dieser Wunsch könnte beispielsweise im Falle einer Insolvenz des Beschenkten aufkommen. Ein weiterer Fall könnte das Vorversterben des Beschenkten sein, wie noch viele weitere Gegebenheiten, die hierzu führen könnten.

Der Abgebende kann dem Beschenkten Gebote und Aufträge auferlegen. Es ist ein Verhältnis auf Gegenseitigkeit, bei dem der eine bestimmen und der andere annehmen muss.

Auch Gegenleistungen in Form einer festgelegten Rente oder einer Verpflichtung (z.B. Pflege oder Grabpflege usw.) könnten Bestandteil eines Schenkungsvertrages sein.

Erbrecht und Pflichtteil beachten

Schenkungen haben Konsequenzen im Erbrecht. Es können Pflichtteile innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung gefordert werden. Von nahen Angehörigen könnten auch Pflichtteilsergänzungsansprüche eingefordert werden. Die Schenkung ist zu sehen im Hinblick auf Erbausgleichsansprüche in einer Erbengemeinschaft. Sollte die Schenkung an einen Minderjährigen gehen, bedarf dies unter Umständen eines Ergänzungspflegers und des Einverständnisses vom Vormundschaftsgericht.

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