Patientenverfügung

Mithilfe einer ausgefertigten Patientenverfügung können Menschen zum Ausdruck bringen welche Behandlungs-Methoden für Sie bei einer Einwilligungsunfähigkeit in Frage kommen und welche sie in Bausch und Bogen für sich ablehnen. Der Gesetzgeber hat hierzu das Instrument der Patientenverfügung eingeführt. Die Vorgaben hierzu finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ärzte und Pflegepersonal mussten das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten ohnehin schon immer anerkennen. Dieses Recht auf Selbstbestimmungsrecht wurde ausgeweitet auch auf Zustände, in denen man nicht mehr selbst sagen kann was man will. Das gilt dann nicht nur in der aktuellen Lage. Dies gilt insbesondere für eine in der Zukunft liegende Möglichkeit. Diese vorausschauende Patientenverfügung dürfen die Menschen ausüben kraft §1901a BGB und Ärzte müssen sich daran auch halten.

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Worauf beziehen sich die Anordnungen in der Patientenverfügung?

PatientenverfügungEs handelt sich zumeist auf Beschreibungen in Situationen die durch Unfall oder Krankheit zum Tode führen. Es könnte sich auf den Sterbeprozess im Allgemeinen beziehen. Jeder Mensch legt also fest, welche Maßnahmen der Arzt oder ein Pfleger in einer prekären Situation nicht mehr gewünscht ist. Man kann auch festschreiben welche doch noch gewährt werden sollen. In den allermeisten Fällen wird in der Patientenverfügung bestimmt, dass in ausweglosen Behandlungssituationen eben überhaupt keine Behandlungen außer Schmerzmitteln zur Linderung mehr gewünscht sind. Vor allem die Vorstellung an Maschinen zu hängen die das Leben verlängern ist vielen Menschen ein Graus. Eine so genannte Palliativbehandlung (Sterbehilfe zur Milderung) wird dagegen zumeist schon gewünscht. Hierbei handelt es sich um die Verabreichung von schmerzlindernden Medikamenten. Wer zum Sterben verurteilt erkrankt ist lässt sich gerne helfen, auch wenn Nebenwirkungen zu befürchten sind.

Durch die Patientenverfügung muss eine konkrete Situation beschrieben werden und Sie dürfen auch selbst nicht mehr einwilligungsfähig sein. Darauf zu achten ist, dass Patientenverfügungen auch den gesetzlichen Vorschriften Genüge tun. Der Wille muss verbindlich niedergeschrieben sein, damit er befolgt werden kann. Genügt diese Patientenverfügung den Anforderungen nicht muss nämlich trotzdem ermittelt werden ob und welche ärztliche Maßnahme Ihrem vermuteten Willen entspricht. Bei der Auslegung einer Patientenverfügung könnte natürlich in der entsprechenden Situation eine völlig andere Behandlung erfolgen, als es der Patient ursprünglich gewünscht hätte. Allerdings handelt es sich hierbei niemals um aktive Sterbehilfe. Vor wie nach schreibt der Gesetzgeber in Deutschland vor, dass die zielgerechte Tötung eines Menschen, auch auf dessen Verlangen hin, gesetzlich verboten ist und deshalb auch bestraft würde.

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