Rechtswirksamkeit eines Testaments

Ein Testament ist wirksam, wenn es der Erblasser eigenhändig handschriftliche verfasst. Auch wenn er seinen Letzten Willen einem Notar erklärte und dieser eine Niederschrift anfertigte. Der Notar hat den Erblasser gemäß § 17 BeurkG umfassend beraten, nach § 11 BeurkG sichergestellt, dass der Erblasser geschäftsfähig ist und seine Einschätzung in der Urkunde festgestellt (§ 28 BeurkG). Das Testament bewahrt der Notar bis zum Ableben des Erblassers auf. Dieses öffentliche Testament ist rechtswirksam, jedoch mit Kosten verbunden.

Gemeinschaftliche Testamente

Wirksam sind auch gemeinschaftliche Testamente, sofern sie von Ehegatten oder Lebenspartnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft errichtet werden. Ein gemeinschaftliches Testament dürfen Paare in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und Verlobte nicht errichten; sie können ihren Letzten Willen alternativ mit einem Erbvertrag regeln. Für die Rechtsfähigkeit gemeinschaftlicher Testamente gelten dieselben Bestimmungen wie für alle Testamente mit der Ausnahme, dass ein Partner das Testament handschriftlich verfasst. Der andere Partner unterschreibt lediglich das Testament.

Nottestamente

Auch Nottestamente sind rechtswirksam, wenn der Erblasser seinen Letzten Willen vor einem Bürgermeister erklärt (§ 2249 BGB). Befindet sich der Erblasser an einem Ort, der keinen Zutritt zu einem Notar oder Bürgermeister gestattet, hat er die Möglichkeit nach § 2250 BGB seinen Letzten Willen vor drei Zeugen zu erklären. Das gilt auch, wenn sich der Erblasser auf hoher See befindet (§ 2251 BGB). Nottestamente haben jedoch eine begrenzte Gültigkeit; sie verlieren ihre Rechtswirksamkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach seiner Erklärung lebt.

Sittenwidrige Testamente

Ein Testament ist sittenwidrig, wenn es Vermächtnisse fremder Gegenstände oder unmögliche Leistungen beinhaltet. Auch die Einsetzung der Geliebten zur Alleinerbin kann sittenwidrig sein, wenn er allein wegen ihrer sexuellen Hingabe das Testament so errichtete (§ 138 BGB). Ebenfalls gegen die guten Sitten verstößt ein Testament, das den Träger eines Heimes, seinen Beauftragten oder einen Mitarbeiter als Allein- oder Nacherbe beinhaltet. Hier kommt § 14 Heimgesetz zum Zug, der besagt, dass für Heime ein Zuwendungsverbot gilt, was auch das Testament und seine Verfügungen betrifft. Setzt ein Insasse eines Heimes den Einrichtungsträger als Nacherbe ein, dann ist dies kein Verstoß, wenn dieser oder seine Mitarbeiter erst nach dem Tod des Erblassers davon Kenntnis erhalten (§ 14 Abs.1 Heimgesetz).

Verwahrung des Testaments

Der sicherste Aufbewahrungsort eines Testamentes ist beim Notar, der es an das Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung weitergibt. Auch für Privatpersonen ist es möglich, ihr Testament dem Nachlassgericht zu übergeben. Verwahren sie ihren Letzten Willen zu Hause auf, ist derjenige, der das Testament findet, nach § 2259 BGB zur Abgabe des Testaments an das Nachlassgericht verpflichtet.