Testament korrekt verfassen

Ein rechtswirksames Testament können Einzelpersonen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner verfassen, wenn sie testierfähig sind. Testierfähig sind nach § 2229 BGB auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie bedürfen zwar nicht der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter, müssen aber das Testament entweder vor einem Notar erklären oder die Niederschrift in einem offenen Umschlag dem Notar übergeben.

 

Der Inhalt

 

Mit einem Testament trifft der Erblasser Verfügungen über sein Vermögen, die nach seinem Ableben ihre Wirkung entfalten. Zum Inhalt eines Testaments gehört

 

• Einsetzen der Erben
• Wer enterbt wird
• Vermächtnisse aussetzen
• Entziehen oder beschränken von Pflichtteilen
• Teilungsordnung
• Auflagen sowie
• Anweisungen an den Testamentsvollstrecker für die Testamentsvollstreckung.

 

Sind minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige oder sonstige hilfsbedürftige Personen im Haushalt des Erblassers vorhanden, trifft er Bestimmungen auch für sie. Für die Kinder setzt er eine vertrauenswürdige Person als Vormund ein, die oft auch als Vermögensverwalter eingesetzt wird.

 

Das Testament

 

Grob unterscheidet man das eigenhändige und öffentliche Testament, wobei ein eigenhändiges Testament öffentlich wird, wenn es bei einem Notar hinterlegt wird. Der Erblasser verfasst sein eigenhändiges Testament handschriftlich und versieht es mit Ort, Datum und seiner Unterschrift. Das Testament bewahrt der Erblasser zu Hause im Schreibtisch, im Bankschließfach oder an einem anderen, für die Hinterbliebenen einfach zu findenden Ort.

Letzter Wille

Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser seinen Letzten Willen einem Notar, der eine Niederschrift anfertigt. Diese erhält ein Aktenzeichen und wird in der Urkundenrolle eingetragen. Der Erblasser kann seine handschriftliche Niederschrift dem Notar übergeben, wobei es bei voll geschäftsfähigen Personen nicht relevant ist, ob der Umschlag offen oder verschlossen ist. Minderjährige haben die Niederschrift grundsätzlich im offenen Umschlag dem Notar auszuhändigen.

 

Öffentliches Testament

 

Ein öffentliches Testament können auch Personen machen, die des Schreibens nicht mächtig sind und nicht selbst ein Testament verfassen können. Auch stumme Analphabeten haben diese Möglichkeit, auch unter Mithilfe eines Dolmetschers für Gebärdensprache.

 

Das gemeinschaftliche Testament

Nach §§ 2265 ff BGB haben Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dabei reicht es aus, wenn einer der Partner das Testament handschriftlich verfasst und der andere sein Einverständnis mit seiner eigenhändigen Unterschrift gibt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen beide Partner den jeweils anderen als Alleinerben. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder werden zu Nach- oder Schlusserben bestimmt. Das gemeinschaftliche Testament beinhaltet wechselseitige Verfügungen, die für jeden Erblasser bindend sind. Er kann sie ohne den anderen nicht widerrufen. Auch ist ein Widerruf nach dem Ableben eines der Erblasser gesetzlich nicht möglich.