Testament widerrufen

Testamente können widerrufen werden, wenn die Verfasser die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Am einfachsten ist der Widerruf eines handschriftlich verfassten Testaments, das zu Hause aufbewahrt wird. Verfasst der Erblasser ein neues Testament und vernichtet die vorherige Version, ist das neue Testament rechtsgültig. Wird das vorherige Testament nicht vernichtet, gilt es automatisch durch die neue Niederschrift als widerrufen (§ 2254 BGB). Dabei wird werden die Bestimmungen aufgehoben, welche mit den Bestimmungen im neuen Testament im Widerspruch stehen.

 

Handschriftliche Ergänzung

 

Eine andere des Widerrufs ist die handschriftliche Ergänzung auf dem Testament, die vorhandene Bestimmungen außer Kraft setzt und neue Bestimmung wirksam werden lässt. Unter dieser Ergänzung setzt der Erblasser das Datum und seine Unterschrift (§ 2255 BGB). Der Erblasser kann sein Testament, ohne einen Grund anzugeben, beim Notar widerrufen, wenn sich sein Letzter Wille dort zur Aufbewahrung befindet. Auch dafür gibt es die Möglichkeit nach § 2256 BGB. Der Erblasser fordert der Erblasser das hinterlegte Testament zurück und erklärt dem Notar seinen geänderten Letzten Willen. Dieser fertigt eine neue Niederschrift an, beurkundet diese und gibt sie dem Nachlassgericht zur Verwahrung. Das zurückgegebene Testament vernichtet er.

Widerruf bei gemeinschaftlichem Testament

 

Ein gemeinschaftliches Testament verfassen zwei Personen, die sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sind die Schlusserben. Um dies sicherzustellen, bestimmen die Partner gemeinsam ihre Kinder als Schlusserben. Ein Widerruf kann nur in Abstimmung mit dem Partner und zu Lebzeiten beider Erblasser erfolgen. Nach dem Ableben eines Partners werden die wechselbezüglichen Bestimmungen bindend und können nicht mehr widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB).

 

Wirkungslose Testamente

 

In der hat der Erblasser testamentarische seinen Ehegatten zum Alleinerben in eingesetzt. Hat der Erblasser vor seinem Ableben die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt, wird seine letztwillige Verfügung gemäß § 2077 Abs. 1 BGB wirkungslos. Das gilt ebenfalls, wenn der die Ehe vor seinem Ableben geschieden wurde, die Scheidung noch nicht rechtkräftig ist. Nichtig wird das Testament auch, wenn der Erblasser seinen Verlobten als Erbe eingesetzt hat und die Verlobung vor dem Ableben des Erblassers aufgelöst wurde (§ 2077 Abs. 2 BGB). Ausnahme ist, wenn der Erblasser das Testament auch im Falle der Trennung vom Partner in derselben Art und Weise verfasst hätte (§ 2077 Abs. 3 BGB). Ein Testament ist ebenfalls nichtig, wenn dies durch Drohung, arglistige Täuschung oder anderer strafrechtlich zu verfolgender Tatbestände zustande kam. Damit das Testament seine Rechtskraft verliert, muss es angefochten werden. Anwendung findet § 2078 BGB unter Ausschluss von § 122 BGB (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden).