Wer eine Familie hat, muss für ihre Absicherung nach seinem Ableben sorgen

Die Mehrzahl der Menschen halten Ordnung bei ihren Unterlagen und heften Rechnungen und Quittungen in einen Ordner. Gedanken, wer nach ihrem Ableben den Nachlass erhalten soll, machen sich wenige. Der Tod ist ein Thema, mit dem sich die Menschen nicht gerne beschäftigen. Wer eine Familie hat, muss für ihre Absicherung nach seinem Ableben sorgen.

Lebensgemeinschaft

 

Das gilt auch, wenn man sich in Lebensgemeinschaft, egal ob diese eingetragen oder nicht eingetragen ist, befindet. Der Erblasser hat mit dem Verfassen eines Testaments die Möglichkeit, seinen Nachlass nach seinen Wünschen zu verteilen. Diesem Wunsch ist nach seinem Ableben zu entsprechen, auch wenn dieser von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Paare, die in einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, haben zwei Möglichkeiten. Jeder Partner verfasst ein Testament oder sie erstellen gemeinschaftlich einen Erbvertrag.

Testament gemeinschaftlich verfügen

Die Möglichkeit, mit einem Testament gemeinschaftlich über den Nachlass zu verfügen, haben Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Für sie gibt es das sogenannte „Berliner Testament“ oder Ehegatten-Testament. In diesem setzen sie ihren Ehemann / Lebenspartner als Alleinerben und setzen weitere Erben als Nacherben oder Schlusserben ein. Dies geschieht mit sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen.

Form

Diese Form hat Vor- und Nachteile. Ein Vorteil ist, der Hinterbliebene kann über den gesamten Nachlass verfügen. Interessant ist dieses Testament, wenn die Eheleute ein Haus besitzen. Nachteilig ist, das Testament kann nur von beiden Verfassern gemeinsam verworfen, geändert oder ergänzt werden. Nach dem Ableben eines Ehegatten hat der Hinterbliebene keine Möglichkeit, das Testament zu ändern oder ergänzen. Er kann sich nur dann aus den Pflichten entbinden, wenn er auf sein Erbe verzichtet. Anders ist es beim eigenhändigen Testament. Dieses verfasst der Erblasser handschriftlich in lesbarer Schrift. Nach der Überschrift „Testament“ oder „Mein Letzter Wille“ schreibt er seine Wünsche bezüglich des Nachlasses nieder. Mit der Unterschrift und dem aktuellen Datum endet seine Niederschrift.

Notar

Der Erblasser kann auch einen Notar beauftragen, ein Testament nach seinen Vorgaben zu verfassen. Dieser fertigt eine Niederschrift an, lässt den Erblasser unterschreiben und beglaubigt das Testament. Damit verfasst der Erblasser ein öffentliches Testament. Der Notar nimmt das öffentliche Testament in Verwahrung und übergibt dies dem Nachlassgericht. Hat der Erblasser ein eigenhändiges Testament verfasst, kann er es ebenfalls bei einem Notar hinterlegen und es zu einem öffentlichen Testament machen. Verwahrt er es in seinem Haus oder Schließfach auf, ist der Finder des Testaments von Gesetz wegen verpflichtet, dieses umgehend dem Nachlassgericht zu übergeben.

Ab dem 16. Lebensjahr

Ein Testament verfassen kann jeder ab dem 16. Lebensjahr, vorausgesetzt er ist testierfähig. Minderjährige Erblasser müssen jedoch ausschließlich ein öffentliches Testament verfassen.